JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Keine Luxusmodernisierung

Das Amtsgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 31. August 2018 (Az. 31 C 298/17) entschieden, dass die nachträgliche Ausstattung eines Wohnhauses mit fünf Stockwerken mit einem Aufzug als Wohnwertverbesserung und deshalb als Modernisierungsmaßnahme zu bewerten ist. Dies gelte jedenfalls für einen im dritten Stock wohnenden Mieter.

Als Modernisierungsmaßnahmen gelten u.a. bauliche Veränderungen durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (§ 555b Nr. 4 BGB).

Der Mieter wendete ein, die vom Vermieter durchgeführte Maßnahme sei nicht als Modernisierungsmaßnahme, sondern als Luxussanierung zu bewerten.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist § 555b Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung auszulegen.

Danach komme es maßgeblich darauf an, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme des Anbaus eines Aufzugs/Fahrstuhls eine Wohnwertverbesserung zugemessen werde, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung dieser Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.

Bei dem Anbau des Aufzugs handele es sich - insbesondere unter Beachtung der immer älter werdenden Bevölkerung Deutschlands gemäß der statistischen Erhebungen der Demographie - nicht um eine "Luxusmodernisierung".