JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Kein Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21. November 2018 entschieden, dass der Freistaat Bayern für die nichtige Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung ("Mietpreisbremse") nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (LG München I, Urteil v. 21. November 2018, Az. 15 O 19893/17).

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2017 ist die Regelung zur Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung ("Mietpreisbremse") nichtig.

Die Klägerin behauptete, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Das Landgericht München I hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit erfüllten und nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Deshalb könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien. Diese Voraussetzung fehle, weil die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern ca. 3 bis 4 Mio. Einwohner betreffe.