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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder in einem Wohngebiet

Der Gemeinderat beschloss eine Änderung des Bebauungsplans und setzte ein Grundstück als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Ballspielplatz für Kinder" fest.

Im Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen wurde festgelegt, dass "ein Ballspielplatz für Kinder mit den Höchstmaßen 15 m x 30 m und zwei darauf in den Boden verankerte (Fußball-)Tore" zulässig seien, die Spielfeldfläche aber einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Nachbargrundstücken einhalten müsse.

Gegen diese Änderung des Bebauungsplans stellten die Antragsteller Normenkontrollanträge. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit welcher sie die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern und erreichen wollten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge außer Vollzug setzt. Zur Begründung führten die Antragsteller an, bei der geplanten Einrichtung handele es sich nicht um eine Ballspielfläche für Kinder, sondern vielmehr um einen Bolzplatz zur sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen. Im Bebauungsplan sei der Benutzerkreis nicht auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beschränkt worden. Auch die Größe und Ausstattung der geplanten Einrichtung sowie deren räumliche Entfernung zu einem bereits vorhandenen Kinderspielplatz sprächen gegen eine Kinderspielfläche. Die Antragsgegnerin habe in der irrigen Annahme, dass die Ballspielfläche unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG falle ("Geräuscheinwirkungen, die von ... Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätze hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung") zu Unrecht keine Ermittlungen dazu angestellt, welche Geräuscheinwirkungen von der Anlage zu erwarten seien.

 

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Anträge auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit Beschluss v. 26. März 2018, Az. 5 S 1886/17, abgelehnt.

 

Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Normenkontrollanträge der Antragsteller hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch sei kein hinreichend schwerwiegender Nachteil dargelegt worden.

Dass im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ein Ballspielplatz für Kinder festgesetzt worden sei, könne allein maßgeblich sein. Beim Vollzug des Bebauungsplans könne und müsse durch Errichtung der konkreten Anlage gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahre die Anlage nutzten und das Lärmprofil des Ballspielens dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar sei.

Dass die Anlage missbräuchlich genutzt werde, etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum "Bolzen" oder in den Nachtstunden, könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Dem sei aber allgemein durch Schaffung einer Benutzungsordnung und mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen.

Dass die geplante Einrichtung in der Nähe besonders schutzwürdiger Nutzungen liege oder sich nach Art und Größe nicht in die vorhandene Wohnbebauung einfüge, hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Ein Ausnahmefall von der Regelwirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG liege somit nicht vor.

Auch einen hinreichend schwerwiegenden Nachteil - als weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO - hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Dass es infolge etwaiger Lärmimmissionen zu irreversiblen Grundrechtsbeeinträchtigungen kommen werde, sei nicht zu erwarten. Auch mit der Schaffung nicht mehr korrigierbarer Fakten sei nicht zu rechnen. Sollte es infolge der kurzfristigen Einrichtung der Ballspielfläche zu nicht vorhergesehenen Belastungen kommen, bestünde für die Antragsgegnerin die Verpflichtung, zeitnah die Nutzung der Anlage zu unterbinden, etwa durch Absperren der Anlage oder Beseitigung der Tore, oder die Anlage ggf. zu beseitigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.