JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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BGH, Urteil v. 20.11.2018, Az. II ZR 12/17

Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof die herrschende Meinung im Schrifttum, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige gilt, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Da die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen zu einer Veränderung in der Person eines Gesellschafters bzw. zu einer Veränderung im Umfang der Beteiligung führt, sei demnach auch die Anteilseinziehung als von § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG erfasst anzusehen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob die Stimme eines Gesellschafters in einer Gesellschafterversammlung auch hinsichtlich des zuvor eingezogenen Geschäftsanteils gewertet werden müsse. Obwohl die Klage des betroffenen Gesellschafters gegen die Anteilseinziehung nach der Gesellschafterversammlung rechtskräftig abgewiesen wurde, entschied der Bundesgerichtshof, dass der Kläger nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch hinsichtlich des eingezogenen Anteils legitimiert gewesen sei und seine Stimme daher hätte gewertet werden müssen. Es diene letztendlich der Rechtssicherheit dem Inhalt der Gesellschafterliste den Vorrang vor der tatsächlichen materiellen Rechtslage einzuräumen.

Nach der Durchführung kapitalverändernder Maßnahmen in einer GmbH ist daher von den Gesellschaftern auf eine zügige Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste hinzuwirken. Bei der Vorbereitung einer der Anteilseinziehung nachfolgenden Gesellschafterversammlung ist im Hinblick auf die Stimmverhältnisse zu berücksichtigen, dass ausschließlich auf den Inhalt der zum Zeitpunkt der abgehaltenen Gesellschafterversammlung beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste abzustellen ist.