JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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BGH: Keine Einberufungskompetenz des eingetragenen, jedoch bereits wirksam abberufenen Geschäftsführers

Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. II ZR 304/15) entschieden, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anzuwenden ist. Ein wirksam abberufener Geschäftsführer ist somit nicht nach § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung befugt. Gleichwohl gefasste Beschlüsse sind analog § 241 Nr. 1 Aktiengesetz nichtig, da der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.

Eine Einberufungsbefugnis  ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus einer Analogie zu § 121 Abs. 2 Aktiengesetz, wonach Personen, die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft befugt gelten.  Der BGH hatte bereits zuvor durch Urteil entschieden, dass bei Publikumsgesellschaften die tatsächliche Rechtslage entscheidend sei und nicht das Handelsregister.