JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

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"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Grundstückseigentümer darf nach Ablauf von mehr als 20 Jahren nicht erstmals zu den Kosten des Anschlusses seines Grundstücks an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 8. August 2018, Az. 2 S 143/18) ist die späte Festsetzung des Abwasserbeitrags zwar noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO) an das Bestehen einer wirksamen Satzung anknüpft und eine solche Satzung erst seit dem 01.10.2012 in Kraft gesetzt worden ist.

Die späte Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag verstoße aber gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Dieser vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) entwickelte Grundsatz verlange, dass ein Beitrag, mit dem ein vom Bürger in Anspruch genommener Anschlussvorteil abgerechnet werde, nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung dieses Vorteils festgesetzt werden dürfe.

Das Bundesverfassungsgericht habe hierfür ausdrücklich den Gesetzgeber in die Pflicht genommen, der eine gesetzliche Höchstgrenze für die Heranziehung zu einem Beitrag bestimmen müsse.

Das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz (KAG) sehe eine solche Höchstgrenze derzeit aber nicht vor. Insoweit unterliege das KAG daher verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb  der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert sei.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs kämen im Falle des Klägers aber nicht entscheidungserheblich zum Tragen, denn dessen Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag verstoße unabhängig von der verfassungsrechtlichen Problematik aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls auch gegen den im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 33/2018 v. 8. August 2018