JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Betriebsvorrichtung?

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob der Hallenboden einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil ist und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstellt (Urteil v. 29. August 2018, Az. 7 K 641/18 GE)Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist der streitgegenständliche Hallenboden keine Betriebsvorrichtung, sondern Teil des Gebäudes und damit bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Als Gebäude sei ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, der nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sei.

Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufwiesen, seien ausnahmslos als Gebäude zu behandeln.

Bedürfe ein Bauwerk einer äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, seien die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht werde, ungeachtet sonstiger Funktionen dem Grundvermögen zuzuordnen.

Dies gelte auch dann, wenn die Konstruktionselemente wegen der auch betrieblichen Funktion stärker ausgeführt seien als es für die reine Gebäudefunktion erforderlich wäre oder wenn die Konstruktionselemente nach Entfernung der Umschließung noch eine vollständige Betriebsvorrichtung darstellen würden.

Bei gegebener Doppelfunktion komme im Rahmen der vorzunehmenden Abgrenzung ausgehend vom Gebäudebegriff der Gebäudefunktion der Vorrang zu.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 29. August 2018, Az. 7 K 641/18, BeckRS 2018, 21806