JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

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Keine - auch nicht vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers an eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt

Arbeitnehmer sind an Weisungen des Arbeitgebers, die unbillig sind, nicht - auch nicht vorläufig - gebunden. Das Bundesarbeitsgericht entschied zudem, dass Sanktionen von Seiten des Arbeitgebers an die Nichtbefolgung einer unbilligen Weisung nicht geknüpft werden können [BAG, Urteil v. 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16].

Der Arbeitgeber wies dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu. Im Arbeitsvertrag fehlte es an einer vertraglichen Festlegung des Orts der Arbeitsleistung. § 106 GewO, der dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts im Rahmen billigen Ermessens erlaubt, kam zum Tragen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die konkrete Weisung unbillig war, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer dieser Weisung nicht - auch nicht vorläufig - Folge leisten musste. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die erteilten Abmahnungen, die er ausschließlich wegen der Nichtaufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers am neuen Arbeitsort ausgesprochen hatte, aus der Personalakte zu entfernen.