JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

MEHR ERFAHREN

Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

Mehr erfahren

Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass das Baukonsortium, das im Rahmen eines "Autobahn ÖPP-Modells" (öffentlich-private Partnerschaft) den Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm übernommen hat, vom Bund keine zusätzliche Vergütung für Mehrkosten in Höhe von 34 Millionen Euro verlangen kann.

OLG München, Urteil v. 12. Februar 2019, Az. 9 U 728/18

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin aufgrund der umfassenden und wirksam vereinbarten Vertragspflichten keine zusätzlichen Leistungen über das Vereinbarte hinaus erbracht, so dass keine vertraglichen oder gesetzlichen Mehrvergütungsansprüche bestehen.

Die Forderung wegen außergewöhnlicher Witterung habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Sämtliche Verzögerungsfolgen seien durch die Ergänzungsvereinbarung abschließend abgedeckt.