JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses wegen fehlenden freien Vermögens der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgelts, trotz vorhandener stiller Reserven

Steht bereits bei Fassung des Einziehungsbeschlusses fest, dass das an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Einziehungsentgelt nicht aus freiem – das Stammkapital der Gesellschaft nicht beeinträchtigenden – Gesellschaftsvermögen gezahlt werden kann, so ist ein solcher Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig (BGH, Urteil v. 26.06.2018, Az. II ZR 65/16).

In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte der BGH nunmehr darüber zu befinden, ob dies auch dann gilt, wenn die Gesellschaft über ausreichende stille Reserven verfügt und deren Auflösung für die Gesellschaft zumutbar wäre. Der BGH bejaht dies und begründet die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses wie folgt:

Da die Auszahlung des Einziehungsentgelts an den ausscheidenden Gesellschafter nicht die Entstehung oder Vertiefung eine Unterbilanz zur Folge haben darf, sei die Frage, ob die Auflösung stiller Reserven zulässig ist, anhand der Kapitalerhaltungsgrundsätze der §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG zu beurteilen. Würde man die stillen Reserven als frei verfügbares Vermögen der Gesellschaft behandeln, verstieße man damit gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung. Die Abfindung des Gesellschafters sei somit ausschließlich aus freiem Vermögen der Gesellschaft zu leisten, wozu stille Reserven gerade nicht zählen.

Da der BGH über einen Fall zu befinden hatte, in welchem bereits bei Beschlussfassung feststand, dass die an den Gesellschafter zu zahlende Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könnte und der Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile somit von Anfang an nichtig war, sei eine nachrangige Haftung der anderen Gesellschafter zu verneinen. Das berechtigte Interesse des Gesellschafters aus einer Gesellschaft ausscheiden zu können und somit nicht dauerhaft an die Gesellschaft gebunden zu sein, führe jedoch dazu, dass aus Gründen der Treuepflicht die anderen Gesellschafter zur Hinwirkung auf eine Auflösung stiller Reserven verpflichtet sein können.