JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Karriere

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot - auch durch unbedachte Äußerung

Ein ehemaliger Arbeitnehmer kann von der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zurücktreten, wenn der frühere Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachkommt. Die Rücktrittserklärung beseitigt den Anspruch auf die Karenzentschädigung mit Wirkung "ex nunc" [BAG, Urteil v. 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17].

Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für das Unterlassen von Konkurrenztätigkeit. Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung entfaltet Rechtswirkungen ab Zugang beim Empfänger.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Der Arbeitnehmer sollte eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, forderte er den Arbeitgeber vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung der Karenzentschädigung auf. In einer E-Mail teilte er dem Arbeitgeber mit, dass er sich "ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle". Später verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Die E-Mail sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer zum Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot berechtigt gewesen sei und mit seiner E-Mail wirksam den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt habe. Für die Zeit nach Zugang der E-Mail beim Arbeitgeber stehe dem Arbeitnehmer damit keine Karenzentschädigung mehr zu [BAG, Urteil v. 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17]