JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

MEHR ERFAHREN

Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

Mehr erfahren

Verdachtskündigung - Erforderlichkeit einer angemessenen Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers

Das Landesarbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass eine Verdachtskündigung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer angemessen Zeit hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen [LAG Kiel, Urteil v. 21. März 2018, Az. 3 Sa 398/17].

Setze der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zu kurze Frist und kündige er dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf ohne dass ihm eine Stellungnahme vorliege, so sei die Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam.

In dem vom Landesarbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall setzte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen. Diese Frist hielt das Gericht für "in jeder Hinsicht unangemessen kurz".