JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

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Nach geltendem Recht müssen bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein (§ 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 BRAO).

Die Gesellschaft hatte gegenüber der Rechtsanwaltskammer angekündigt, einen Steuerberater zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen, wodurch die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse nicht mehr gewahrt wären.

Die Kammer hielt die geplante Satzungsänderung für rechtswidrig und teilte mit, dass sie der GmbH die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entziehen müsse, sollte die Satzung geändert werden.

Der Anwaltsgerichtshof Stuttgart hält § 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 BRAO für verfassungswidrig soweit sie eine Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie eine Leitungsmacht von Rechtsanwälten vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ausschließen. Er hat daher das Verfahren (AGH Stuttgart, Az. 13/2018 II) nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

BRAK Nachrichten aus Berlin Nr. 25/2018 v. 19. Dezember 2018