JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

MEHR ERFAHREN

Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

Mehr erfahren

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass vorab eine Funktionsraumanalyse hätte durchgeführt werden müssen, da sich im 3.000-Meter-Bereich zu einer Windenergieanlage ausweislich der Mitteilung der Oberen Naturschutzbehörde ein Schwarzstorchnest befinde. Die Existenz des Schwarzstorchhorstes sei durch ein Schreiben des Forstamtes Hachenburg bestätigt worden. Die Verschiebung der Raumnutzungsanalyse auf die Zeit nach dem Bau der Anlage sei rechtswidrig.

Weiterhin stehe das Landesentwicklungsprogramm IV in Gestalt der 3. Teilfortschreibung dem Bau der Windenergieanlage dem Bau der Windenergieanlage entgegen.

Bei der Errichtung von Windernergieanlagen sei danach ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten.

Zumindest in Bezug auf eine der genehmigten WEA bestehe nach Aktenlage ein Abstand von deutlich weniger als 1.000 Metern.

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 18. April 2019, Az. 4 K 411/18.KO