Dem immer wieder aufkommenden Begehren von Geschäftsführern und Kommanditisten, die Eintragung ihres Wohnortes und ihres Geburtsdatums im Handelsregister löschen zu lassen, hat der BGH nunmehr eine klare Absage erteilt.

 

Mit Entscheidung vom 23.01.2024 (II ZB 7/23) hat der BGH dies für den Geschäftsführer sehr ausführlich begründet.

Ein entsprechender Anspruch aus der DS-GVO ergäbe sich für den Geschäftsführer einer GmbH nicht, weil die Eintragung seines Wohnortes und seines Geburtsdatums zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich sei. Diese rechtliche Verpflichtung folge bzgl. des Geburtsdatums aus § 24 HRV (HandelsregisterVO) und bzgl. des Wohnorts aus Gewohnheitsrecht (zurückgehend auf das GmbHG in der Fassung des Reichsgesetzes von 1892) in Verbindung mit § 43 HRV. Diese rechtliche Verpflichtung diene in geeigneter, angemessener, erforderlicher und verhältnismäßiger Weise dem Zweck, die Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu schützen und stimme auch mit der EuGH-Rechtsprechung überein.

An dieser rechtlichen Verpflichtung ändere auch eine erhöhte Gefährdungslage für den Geschäftsführer nichts, die sich aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH ergeben könnte. Etwas anderes könne möglicherweise gelten, wenn eine konkrete Gefährdungslage des Geschäftsführers gegeben sei, die im konkreten Fall jedoch nicht vorlag.

Bei der vorzunehmenden Grundrechtsabwägung bestehe zwar ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der unter Verweis auf die Ausführungen zur DS-GVO jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.

Ebenso hat der BGH den Hilfsantrag des Geschäftsführers, seine Daten erst nach Vornahme einer Interessenabwägung des Registergerichts, an Dritte zu übermitteln, zurückgewiesen.

 

Am 23.01.2024 hat der BGH zum Az. II ZB 8/23 außerdem Entsprechendes für den Kommanditisten entschieden.

Für den Kommanditisten folge die rechtliche Verpflichtung des Registergerichts aus §§ 162, 106 HGB in Verbindung mit der HRV. Im Übrigen gelten die obigen Erwägungen.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer