Simple agreements for future equity” (kurz: „SAFE”) sind in den USA bereits seit einigen Jahren ein beliebtes Instrument zur Finanzierung von jungen Startups. Aufgrund der Einfachheit der SAFEs werden diese als Alternative zu den klassischen Wandeldarlehen nun auch in Deutschland immer bekannter. Für die Verwendung von SAFEs zur Finanzierung deutscher Startups sind jedoch einige rechtlichen Besonderheiten zu beachten.

Der grundsätzliche Vertragsmechanismus von SAFEs und klassischen Wandeldarlehen ist derselbe: ein Investor stellt einem Startup Kapital zur Verfügung, welches bei Eintritt zuvor festgelegter Bedingungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt wird.

Anders als bei Wandeldarlehen wird das Kapital bei SAFEs dem Unternehmen zinslos zur Verfügung. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass SAFEs keine feste Laufzeit haben. Die automatische Wandlung des Darlehens in Geschäftsanteile nach Ablauf einer bestimmten Zeit findet also nicht statt. Stattdessen erfolgt die Wandlung nur dann, wenn zuvor bestimmte Bedingungen, typischerweise eine Finanzierungsrunde, eintreten. Die Anzahl der umgewandelten Geschäftsanteile ergibt sich dabei aus der Darlehenssumme geteilt durch den Anteilspreis der in Finanzierungsrunde ausgegebenen Anteile. In dem SAFE ausgehandelte „Post-Money-Valuation-Caps“ (Bewertungsobergrenze) und/oder „Discounts“ (Abschlag auf den Anteilspreis) können dabei die Anzahl der umgewandelten Anteile beeinflussen.

Kommt es vor einer Finanzierungsrunde zu einer Veräußerung von Anteilen oder zu einer sonstigen Transaktion, die zu einem Kontrollwechsel führt („liquidity event“) erhält der Investor entweder die Darlehenssumme zurück oder hat einen Anspruch auf den Erlös, der bei einer vorherigen Umwandlung des Kapitals angefallen wäre. Im Falle der Liquidation des Unternehmens („dissolution event“) erhält der Investor sein investiertes Kapital zurück. Kommt es zu keinem dieser Wandlungs- oder Rückzahlungsevents, verliert der Investor, anders als bei Wandeldarlehen, sein gesamtes Kapital. 

Zu beachten ist, dass nach deutschem Recht die Wandlung nicht automatisch stattfinden kann. Denn zur Schaffung neuer Geschäftsanteile muss zunächst eine Kapitalerhöhung bei dem Zielunternehmen stattfinden. Dafür ist entweder ein Gesellschafterbeschluss erforderlich oder eine Regelung in der Satzung, die die Geschäftsführung unten der Voraussetzungen von § 55 a GmbHG dazu ermächtigt, das Stammkapital des Unternehmens aus sog. genehmigtem Kapital zu erhöhen. Alternativ kann in dem SAFE eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Durchführung der Kapitalerhöhung als Stimmbindungsvereinbarung aufgenommen werden. 

Sowohl bei klassischen Wandeldarlehen als auch bei SAFEs ist die Frage der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung weiterhin ungeklärt. Denn während die herrschende Ansicht in der Rechtsliteratur und der Rechtspraxis eine notarielle Beurkundung nicht für erforderlich hält, hat das OLG Zweibrücken jüngst entschieden, dass Wandeldarlehen zumindest dann beurkundungspflichtig sind, wenn der Darlehensgeber zuvor noch nicht an der Gesellschaft beteiligt war (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.5.2022 – 8 U 30/19). Soweit diese Frage nicht höchstrichterlich beantwortet ist, dürfte eine notarielle Beurkundung also erforderlich sein, um jegliche Rechtsunsicherheit auszuschließen.

SAFEs dürften sich auch in Zukunft weiter als alternative Form der Startup-Finanzierung in Deutschland etablieren, da sie Startups den Vorteil bieten, unkomplizierter und flexibler als bei klassischen Finanzierungsrunden Kapital aufzunehmen, ohne sofortige Bewertungsverhandlungen durchführen zu müssen. Dennoch handelt es sich um ein noch junges Finanzierungsinstrument, dessen Regelungen noch nicht Gegenstand deutscher Rechtsprechung waren. Für die Investoren und für die Startups bleibt bei der Verwendung von SAFEs also weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Ein Beitrag von Christopher Schibbe