Kein Schadensersatz wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21. November 2018 entschieden, dass der Freistaat Bayern für die nichtige Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung ("Mietpreisbremse") nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (LG München I, Urteil v. 21. November 2018, Az. 15 O 19893/17).

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2017 ist die Regelung zur Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung ("Mietpreisbremse") nichtig.

Die Klägerin behauptete, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um ca. 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Das Landgericht München I hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit erfüllten und nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Deshalb könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien. Diese Voraussetzung fehle, weil die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern ca. 3 bis 4 Mio. Einwohner betreffe.