Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen über Wohnflächenberechnung

Mit Urteil vom 6. April 2018 hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Mietvertragsparteien im Mietvertrag selbst festlegen können, welche Räume zu der mietvertraglich geschuldeten Wohnfläche gehören, so dass auch solche Räume bei der Bemessung der Wohnfläche zu berücksichtigen sein können, die aus Gründen des öffentlichen Baurechts nicht zu Wohnzwecken geeignet sind (AG München, Urteil v. 6. April 2018, Az. 411 C 19356/17).

Zwar könne von einem Mieter nicht verlangt werden, dass er die Wohnflächen bei Vertragsschluss nachmisst. Wenn aber so eklatante Größenunterschiede bestehen, dass es ins Auge springen muss, dass Erdgeschoss und Obergeschoss allein (hier: 138 qm) bei weitem die im Mietvertrag angegebene Gesamtzahl (hier: 210 qm) nicht erreichen, dann sei von einer konkludenten Vereinbarung dahingehend auszugehen, dass auch die entsprechenden Räume im Keller und im Dachgeschoss zu den Wohnräumen zählen sollen.

Bei der Wohnflächenermittlung seien Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet seien, unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen als Wohnraum anzurechnen sind.