Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft

Soweit die DSGVO auf Unternehmen anwendbar ist, müssen sämtliche Anforderungen des neuen Rechts ab dem 25. Mai 2018 eingehalten werden.

Unternehmen, deren Datenverarbeitung nicht dem neuen Recht entspricht, müssen mit Bußgeldern und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen rechnen.

Die DSGVO-konforme Datenverarbeitung ist zu dokumentieren und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

Ob ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten hat, ist leicht prüfbar, denn der Datenschutzbeauftragte muss in allen Datenschutzinformationen namhaft gemacht werden (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

Es empfiehlt sich, sich einen Überblick über die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen zu verschaffen und diese im Hinblick auf die neue Rechtslage zu analysieren.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne!