Selbständiges Beweisverfahren über Mängel am Gemeinschaftseigentum

Mit Beschluss vom 14. März 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht voraussetzt, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (BGH, Beschluss v. 14. März 2018, Az. V ZB 131/17).Für die Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ist primär die Versammlung der Wohnungseigentümer zuständig, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 WEG. Daher fehlt der auf Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung gerichteten Leistungsklage eins Wohnungseigentümers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dieser sich vor Anrufung des Gerichts nicht um die Beschlussfassung der Versammlung bemüht - sogenanntes Vorbefassungsgebot.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für den gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrag eines Wohnungseigentümers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum. Zur Begründung führt der BGH aus, dass das Vorbefassungsgebot ausnahmsweise dann nicht gelte, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung setze weder materiell voraus noch erfordere seine gerichtliche Durchsetzung stets, dass der Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Versammlung über die Maßnahme bemüht habe.