Die Reinigung der Flächen der Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie Fensterrahmen gehören, obliegt grundsätzlich dem Mieter, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Auf die Frage, ob die Reinigung vom Mieter persönlich geleistet werden kann, kommt es nicht an. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sich der Mieter professioneller Hilfe bedienen.

BGH, Beschluss v. 21. August 2018, Az. VIII ZR 188/16