Unwirksamkeitder formularmäßigen Übertragung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung trotz "Renovierungsvereinbarung" mit Vormieter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2018 (Az. VIII ZR 277/16)entschieden, dass die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung auch bei einer "Renovierungsvereinbarung" zwischen dem Mieter und dem Vormieter unwirksam ist.

Dreh- und Angelpunkt ist ein angemessener Ausgleich, der den Mieter so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen.

Eine "Vornahmeklausel" verpflichte den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führe dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe.

Eine derartige Vereinbarung sei in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag nach Auffassung des Bundesgerichtshofs deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2018 v. 22.08.2018