Auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete verliert der Mieter das Minderungsrecht nicht, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 4. September 2018, Az. VIII ZR 100/18

Im Hinblick auf den vorliegenden Mangel sah der BGH eine Minderung in Höhe von 10% der Bruttomiete als angemessen an.