Keine Luxusmodernisierung

Das Amtsgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 31. August 2018 (Az. 31 C 298/17) entschieden, dass die nachträgliche Ausstattung eines Wohnhauses mit fünf Stockwerken mit einem Aufzug als Wohnwertverbesserung und deshalb als Modernisierungsmaßnahme zu bewerten ist. Dies gelte jedenfalls für einen im dritten Stock wohnenden Mieter.

Als Modernisierungsmaßnahmen gelten u.a. bauliche Veränderungen durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (§ 555b Nr. 4 BGB).

Der Mieter wendete ein, die vom Vermieter durchgeführte Maßnahme sei nicht als Modernisierungsmaßnahme, sondern als Luxussanierung zu bewerten.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist § 555b Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung auszulegen.

Danach komme es maßgeblich darauf an, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme des Anbaus eines Aufzugs/Fahrstuhls eine Wohnwertverbesserung zugemessen werde, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung dieser Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.

Bei dem Anbau des Aufzugs handele es sich - insbesondere unter Beachtung der immer älter werdenden Bevölkerung Deutschlands gemäß der statistischen Erhebungen der Demographie - nicht um eine "Luxusmodernisierung".