Betriebsvorrichtung?

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob der Hallenboden einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil ist und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstellt (Urteil v. 29. August 2018, Az. 7 K 641/18 GE)Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist der streitgegenständliche Hallenboden keine Betriebsvorrichtung, sondern Teil des Gebäudes und damit bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Als Gebäude sei ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, der nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sei.

Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufwiesen, seien ausnahmslos als Gebäude zu behandeln.

Bedürfe ein Bauwerk einer äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, seien die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht werde, ungeachtet sonstiger Funktionen dem Grundvermögen zuzuordnen.

Dies gelte auch dann, wenn die Konstruktionselemente wegen der auch betrieblichen Funktion stärker ausgeführt seien als es für die reine Gebäudefunktion erforderlich wäre oder wenn die Konstruktionselemente nach Entfernung der Umschließung noch eine vollständige Betriebsvorrichtung darstellen würden.

Bei gegebener Doppelfunktion komme im Rahmen der vorzunehmenden Abgrenzung ausgehend vom Gebäudebegriff der Gebäudefunktion der Vorrang zu.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 29. August 2018, Az. 7 K 641/18, BeckRS 2018, 21806