Die Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle hat nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung "ins Leere" geht.

BGH, Urteile vom 19. September 2018, Az. VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17