Zur Konkurrenzsituation zwischen Betreibern von Windenergieanlagen

In dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall lagen zwei Windenergieanlagen mit einer Höhe von rund 180 m nur ca. 207 m auseinander. Eine der beiden Anlagen muss bei bestimmten Windrichtungen abgeschaltet werden, weil sonst durch Turbulenzen die Standsicherheit beeinträchtigt wird. Die beiden Betreiber stritten mit der Behörde darum, welche Anlage zeitweise abzuschalten ist.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass die spätere Windenergieanlage auf die frühere Rücksicht nehmen muss, wobei der Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Antrags entscheidend ist.

OVG Münster, Entscheidung v. 18. September 2018, Az. 8 A 1884/16, 8 A 1886/16Nach Auffassung des OVG beurteilt sich die Reihenfolge konkurrierender Anträge grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.").

Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, der Entscheidungsreife, der Genehmigungserteilung oder der Errichtung der Anlage, sondern der Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Antrags.