Einführung eines Transparenzregisters zum 01.10.2017 – Achtung Meldepflichten!

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde in Deutschland das sogenannte Transparenzregister eingeführt. Seit dem 01.10.2017 sind zahlreiche Vereinigungen und Rechtsgestaltungen mit Sitz in Deutschland verpflichtet, Meldung über ihre wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle abzugeben.

Bei der Umsetzung dieser neuen Meldepflicht ergeben sich zahlreiche Fragen. Einige der Praxisfragen wurden zwar vom Bundesverwaltungsamt durch ein Schreiben vom 22.09.2017 beantwortet, doch empfehlen wir, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um rechtssicher zu klären, ob eine Meldepflicht gegenüber dem Register oder gegenüber einer Gesellschaft (z.B. bei Stimmbindungsverträgen) besteht. Ein klassischer Fall, der zu einer Meldepflicht führt, sind Treuhandverträge,  bei denen die Gesellschafterstellung und der wirtschaftlich Berechtigte auseinander fallen.