Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2018 (Az. 2 AZR 133/18).

Das BAG urteilte, dass auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers im weiteren Verfahren nicht entgegen stehen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 40/2018 v. 23. August 2018