Wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass das Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist, ist die Entnahme des Guthabens wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar.

§§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17. Dezember 2020, Az. IX ZR 122/19