Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag mehrerer Vermieter nach Vornahme einer Folgenabwägung mit Beschluss vom 10. März 2020 abgelehnt.

Mit Blick darauf, dass der Mietendeckel bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung erheblich an Wirkung verlöre, entstünden den Vermietern keine deutlich überwiegenden Nachteile.

BVerfG, Beschluss v. 10. März 2020, Az. 1 BvQ 15/20