Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.
Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG liegt nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt vielmehr, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d. h. tatsächlichen Zusammenhang handelt.
Es genügt, dass der Erwerber das Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur unter der Voraussetzung erwerben kann, dass er mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abschließt. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kann sich insoweit auch aus schlüssigem Handeln der Parteien ergeben.
LG Köln, Urteil v. 31. Januar 2020, Az. 37 O 95/19