Zur Kostentragung für die Unterbringung eines verwilderten Hundes in einem Tierheim

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (§ 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Wenn eine Gemeinde den Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen hat [BVerwG v. 26. April 2018, Az. 3 C 24.16].