Ein Mieter kann vom Vermieter die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist und somit nicht schon davor bestanden hat.

Zu dem nach § 553 BGB erforderlichen berechtigten Interesse zählt grundsätzlich auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten, indem er eine weitere Person bei sich aufnimmt, um mit dieser eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden. 

AG Brandenburg, Urteil v. 6. Juni 2019, 31 C 230/18