Wenn ein:e Verwalter:in die Jahresabrechnung nur vorlegen soll, um den Wohnungseigentümer:innen die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung eines Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, für die der Verwalter bze. die Verwalterin gemäß § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss verlangen kann.

BGH, Urteil v. 26. Februar 2021, Az. V ZR 290/19