Am 18. Juli 2019 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten. Fortan muss der Arbeitgeber Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt anbieten sowie die Gefährdung reduzierende Arbeitsschutzmaßnahmen wie Abschattungen treffen.

BGBl. 2019 I, S. 1082