Für sich genommen rechtfertigt die Tatsache, dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind.

Nur wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen, liegt eine Geschäftseinheit vor.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 29. Januar 2021, Az. V ZR 139/19, dass ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, daher nicht deshalb formunwirksam ist, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages im Sinne von § 12 Abs. 1 BauGB steht.