Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel im Rahmen einer Managementbeteiligung präzisiert.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Anlass der Entscheidung des BGH aus dem Private Equity-Kontext war die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers, festzustellen er sei weiterhin Kommanditist einer KG, die eine mittelbare Beteiligung an verschieden Unternehmen (im Folgenden die „P-Gruppe“) hielt, darunter auch diejenige Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war.
Die Kommanditbeteiligung wurde dem Kläger Ende 2021 gegen Zahlung des damaligen Verkehrswerts von ca. EUR 150.000 im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms gewährt, das dazu diente, verschiedenen Managern eine mittelbare Beteiligung an der P-Gruppe zu ermöglichen. Eine Partizipation am laufenden Gewinn der mittelbar gehaltenen Gesellschaften war nicht vorgesehen, sondern ausschließlich eine solche am von der KG erzielten Verkaufserlös für die von dieser gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen eines späteren Exits.
Der Gesellschaftsvertrag der KG sah bzgl. des vom Kläger gehaltenen Kommanditanteils eine Call Option vor, die u.a. dann ausgeübt werden durfte, wenn (i) der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der P-Gruppe (oder deren direkten und indirekten Töchtern) war und kein aktives Arbeits- oder Dienstvertragsverhältnis bestand oder (ii) er unwiderruflich freigestellt wurde. Hinsichtlich des in einem solchen Fall zu zahlenden Kaufpreises für den Kommanditanteil unterschied der Gesellschaftsvertrag – wie im Private Equity-Kontext üblich – zwischen einem „Good Leaver“ und einem im Vergleich dazu finanziellen Nachteilen ausgesetzten „Bad Leaver“.
Kein ganzes Jahr nach Übernahme der Kommanditbeteiligung wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsvertrag gekündigt und er freigestellt. Kurze Zeit später erwarben die Beklagten durch Ausübung der Call-Option die Kommanditbeteiligung gegen Zahlung des Verkehrswerts von nur noch ca. EUR 35.000.
Der Kläger wandte Nichtigkeit der Call-Options-Klausel wegen Sittenwidrigkeit ein, so dass er weiterhin Kommanditist sei. Das LG Augsburg und das OLG München gaben ihm Recht.
Entscheidung des BGH
Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Anders als die Vorinstanzen hielt der BGH die Call-Options-Klausel nicht für sittenwidrig, hielt aber eine Ausübungskontrolle durch das Berufungsgericht für erforderlich.
Kernaussagen des Urteils
Der BGH bestätigte in der Entscheidung zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach freie Hinauskündigungsklauseln im Grundsatz angesichts ihrer einschüchternden Wirkung und ihres disziplinierenden Effekts auf den betroffenen Gesellschafter wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind. Genutzt hat der BGH dieses Verfahren, um besagten Standpunkt gegenüber der von einem erheblichen Teil des Schrifttums geäußerten Kritik zu verteidigen und u.a. ausführlich darzutun, warum weder der Verweis auf eine angemessene Abfindung noch auf eine bloße Ausübungskontrolle anhand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinreichend Schutz bieten.
Für die Praxis noch wichtiger sind die vom BGH weiter präzisierten Maßstäbe für die Beurteilung, wann eine Hinauskündigungsklausel sachlich gerechtfertigt und daher wirksam ist. Nach dem BGH ist maßgeblich, „ob die Gesellschafterstellung dem Manager bei Würdigung sämtlicher Umstände, etwa wegen seiner Geschäftsführerstellung, und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist.“
Hervorzuheben sind die folgenden Bewertungen, zu denen der BGH unter Anlegung dieses Maßstabs gelangte:
- Es ist aus rechtlicher Sicht für die Anreiz- und Bindungswirkung einer Managementbeteiligung nicht schädlich, dass eine Partizipation nur am Exit-Erlös, nicht jedoch an laufenden Gewinnen erfolgt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Wert der Beteiligung auch vom Erfolg von Gesellschaften abhängt, bei denen der Manager kein Amt bekleidet; ein Anreiz, zur Wertsteigerung der „eigenen“ Gesellschaft beizutragen, besteht in diesem Fall weiterhin (Rn. 51 ff.).
- Die Übernahme eines mehr als nur geringfügigen wirtschaftlichen Risikos (etwa wegen Erwerbs zum Verkehrs- statt zum Nennwert) ist kein Ausschlusskriterium für die sachliche Rechtfertigung. Angesichts der im konkreten Fall marginalen gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten des Managers reicht die Tragung des unternehmerischen Risikos nicht aus, um der Beteiligung „konzeptionell ein eigenständiges Gewicht beizumessen“ (Rn. 54 ff.)
- Ob der Vertrag eine angemessene Abfindung für den Fall der Hinauskündigung vorsieht, spielt für die Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel keine Rolle (Rn. 58). Zu erwähnen ist allerdings, dass der BGH die Unabhängigkeit dieser beiden Aspekte nur als Grundsatz ansieht (Rn. 65).
- Zeitlichen Manipulationen bei der Ausübung der Call-Option zur Verringerung der zu zahlenden Abfindung lässt sich durch eine Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB begegnen.
Fazit
Einerseits hat der BGH mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass er an seiner Auffassung zur grundsätzlichen Sittenwidrigkeit von Hinauskündigungsklauseln trotz aller Kritik festhält. Andererseits zeigen seine Ausführungen, insbesondere der Verweis auf Spezifika des Private Equity-Geschäftsmodells und der Zielsetzung der darin eingebundenen Gesellschafter (Rn. 52), dass er den Bedürfnissen der Praxis nicht abweisend gegenüber eingestellt ist. Dieser wurden zudem durch die besprochene Entscheidung klarere Maßstäbe für die Vertragsgestaltung an die Hand gegeben.
Ein Beitrag von Dr. Christoph Rathert