Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar.

Betrifft die Wiederherstellung des Brandschutzes nicht abgrenzbare Gebäudeteile, sondern das gesamte Gemeinschaftseigentum, mögen auch in einigen Teilen mehr Maßnahmen als in anderen Teilen umzusetzen sein, ist eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen; die Maßnahmen dienen dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums.

LG Bremen, Urteil v. 4. März 2020, Az. 4 S 198/19