Ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen begründet das hohe Alter eines Mieters bzw. einer Mieterin im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters bzw der Mieterin gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters bzw. der Vermieterin in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, eine unzulässige Kategorisierung der nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde liegt.
Auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters bzw. der Mieterin am Ort der Mietsache lasse eine langjährige Mietdauer für sich genommen noch nicht schließen. Deren Entstehung hänge vielmehr maßgeblich von der individuellen Lebensführung (bspw. das Pflegen sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc.) des jeweiligen Mieters bzw. der jeweiligen Mieterin ab.
BGH, Urteil v. 3. Februar 2021, VIII ZR 68/19