Die Kündigung wegen Eigenbedarfs einer Wohnung zur Unterbringung eines Au-pair kann gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass die Ausübung des Berufes nur mit der Hilfe eines Au-pair zur Kinderbetreuung möglich ist und in der von der Familie bewohnten Wohnung kein Platz für das Au-pair ist.
Pressemitteilung des AG München Nr. 3/2021 vom 22.01.2021
AG München Urteil vom 21.01.2021, Az. 473 C 11647/20