Bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO ist ein Entzug der Gemeinnützigkeit unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).

Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.

BFH, Urteil v. 12. März 2020, Az. V R 5/17