Gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines Logistikzentrums durch den Neubau der Warenannahme mit einer Grundfläche von ca. 38 m Breite und ca. 19 m Tiefe im Nordwesten, dem Neubau eines vollautomatischen Hochregallagers von 80 m Breite, 32 m Tiefe und 22 m Höhe im Nordosten des vorhandenen Gebäudes sowie dem Neubau einer Verbindungsbrücke zum Altbestand erhoben die Antragsteller:innen, die ca. 55 m östlich des bestehenden Gebäudes wohnen, Widerspruch und stellten einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, den dieses ablehnte.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
Gründe für eine Rechtsverletzung der Antragsteller:innen durch die angefochtene Baugenehmigung lägen nicht vor. Die von den Antragsteller:innen befürchteten Verkehrslärmbeeinträchtigungen seien unbegründet, das genehmigte Hochregallager auch hinsichtlich seiner Kubatur wegen der besonderen Verhältnisse nicht rücksichtslos. Die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstände seien eingehalten. Die Massivität des in Höhe ihres Grundstücks zwischen 14,20 m und 16,50 m hohen Hochregallagers werde für die Antragsteller:innen entscheidend dadurch abgemildert, dass es in den rückwärtig abfallenden Hang hineingebaut und durch Sträucher eingegrünt werde.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25. Februar 2021, Az. 8 B 10077/21.OVG