Wird der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig, obwohl der Anstellungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, so ist dieser Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zustande gekommen zu behandeln, sofern das für den Vertragsabschluss zuständige Gesellschaftsorgan oder auch nur ein Organmitglied Kenntnis von dieser Tätigkeit hat. Ein solches Anstellungsverhältnis kann jedoch für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig aufgelöst werden.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die Gesellschaft bei Abschluss des Anstellungsvertrags nicht wirksam vertreten gewesen. Auf Seiten der Gesellschaft war bei Vertragsschluss nur der Aufsichtsratsvorsitzende aufgetreten. Für den wirksamen Abschluss des Anstellungsvertrages bedurfte es hingegen ausweislich der Satzung der vorherigen Willensbildung des Aufsichtsrats in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses. Die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis heranziehend entschied der Bundesgerichtshof, dass der nicht wirksam geschlossene Anstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers als wirksam zu behandeln war und für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden konnte.

Die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses habe für den Geschäftsführer auch nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis geführt. Ausnahmsweise sei ein solcher Vertrag nur dann für die Zukunft als wirksam zu behandeln, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben oder die Gesellschaft ihren Vertragspartner durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat. An einem solchen Vertrauen des Geschäftsführers auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses habe es in diesem konkreten Fall mangels langjähriger Rechtsbeziehung hingegen gefehlt. Zwischen den Parteien kam es bereits im Jahr des unwirksam geschlossenen Anstellungsvertrages zu Streitigkeiten. Im Übrigen hatte die Gesellschaft keinerlei Handlungen unternommen, die das Vertrauen des Geschäftsführers auf die Rechtsbeständigkeit des Anstellungsvertrages hätte bestärken können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2019, Az. II ZR 121/16