In Dresden wurde ein Eilantrag, der sich gegen die derzeit geltenden Bestimmungen, dass Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung angeboten werden dürfen, von einer Hotelbetriebsgesellschaft eingereicht. Es wurde Bezug darauf genommen, dass die Betriebskantinen unter bestimmten Umständen weiterhin geöffnet haben dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab.
Zwischen Restaurants in Hotels und Betriebskantinen bestünden entscheidende Unterschiede. Ein Verzehr auf dem Zimmer in einem Hotel sei durchaus nicht untypisch. Demgegenüber gäbe es in manchen Arbeitsbereichen für die Mitarbeiter:innen jedoch keine andere Möglichkeit, als in der Kantine zu speisen. Die Bewirtung von Gästen sei bereits nach der derzeitigen Corona-Schutzverordnung nicht erlaubt. Soweit sich das Begehren also gegen die Regelung in der derzeit gültigen Allgemeinverfügung wende, sei es unzulässig.
Verwaltungsgericht Dresden, Pressemitteilung vom 18.02.2021
Verwaltungsgericht Dresden Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 L 84/21