Der Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz - GEIG) sieht bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen vor, dass künftig bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und bei Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten ist, damit gewährleistet wird, dass Ladepunkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.
Auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden ist zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1. Januar 2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.
Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz setzt die EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht um.
Ausnahmen von der Neuregelung sind u.a. vorgesehen für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Pressemitteilung des Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministeriums v. 4. März 2020