Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Entscheidend ist das Einkommen, das der Berechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich erhält.

BSG, Urteil vom 27.06.2019 - B 10 EG 1/18 R