Wenn Leistungen durch einen mit dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen, bilden der Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück und der Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen eine rechtliche Einheit.

Aus diesem Grund sind beide Verträge notariell zu beurkunden.

Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag indes nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig.

Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin kann sich grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat, selbst wenn er bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat.

Kammergericht, Urteil v. 9. Februar 2021, Az. 21 U 126/19