Die Verbandsgemeinde, die die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde führt, teilte den Kaufinteressenten versehentlich einen deutlich geringeren Kaufpreis mit, als angesetzt. Aufgrund dieses falsch mitgeteilten Preises entschlossen sich die Kläger, das Grundstück zu kaufen. Außerdem erklärte die Verbandsgemeinde, dass Teilflächen zum öffentlichen Verkehrsraum gehörten und daher vor einem Verkauf neu vermessen und geordnet werden müssten. Diese Vermessungskosten müssten von dem Investor getragen werden. Daraufhin beauftragte der Investor ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro mit der Vermessung des Grundstücks. Die Gebühren des Vermessungs- und Katasteramts zahlte er. Nachdem der Fehler aufgeklärt wurde, kam es nicht zu dem Grundstückskauf.

Das Landgericht Koblenz entschied, dass die Ortsgemeinde aufgrund des Verschuldens bei Vertragshandlungen schadensersatzpflichtig gegenüber den Klägern bezüglich der bereits getätigten Zahlungen ist. Die falsche Mitteilung des Kaufpreises ordnete das Gericht als fahrlässig ein, wobei sich die Ortsgemeinde insofern das Verhalten der Verbandsgemeinde als Vertreterin zurechnen lassen musste.

Grundsätzlich erfolgen Investitionen vor Vertragsabschluss zwar auf eigenes Risiko des Kaufinteressenten, hier lag jedoch zum einen eine ausdrückliche Aufforderung zur Beauftragung der Vermessung vor, zum anderen blieb den Klägern letztlich keine andere Wahl, weil eine Vermessung auf Kosten der Kläger von der Beklagtenseite zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses erklärt wurde.

Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 2/2021 vom 26.02.2021
LG Koblenz Urteil vom 22.02.2021; Az. 1 O 337/19