Die Urkunde über einen zu genehmigenden Wiederkauf eines Grundstücks reicht der Antragsteller nur dann im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdsVG) vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist. Die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrages reicht nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15. Mai 2020, Az. V ZR 18/19